21. Oktober 2018

Beihilfe: Probleme mit Zahnarztrechnungen vermeiden!

In letzter Zeit kam es vermehrt zu beihilferechtlichen Beanstandungen bei Zahnarztrechnungen. Auf Initiative des BBB fand im März 2018 dazu ein Gespräch zwischen der Bayerischen Landeszahnärztekammer und dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat statt.

Für die Zukunft gilt: Erhöhte Sätze sind individuell zu begründen.
Die Gebühren für zahnärztliche Leistungen werden innerhalb eines bestimmten Rahmens nach Gebührensätzen bemessen. Der 2,3-fache Satz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab. Immer wieder werden in Zahnarztrechnungen allerdings höhere Sätze veranschlagt.

In den vergangenen Monaten kam es – auch aufgrund einer Intensivierung der Überprüfung von Zahnarztrechnungen durch das Landesamt der Finanzen – vermehrt zu Ablehnungen und Widerspruchsverfahren. Dem kann künftig entgegengewirkt werden:

Informieren Sie Ihren Zahnarzt, dass bei Überschreitung des 2,3-fachen Satzes eine individuelle Begründung unter Präzisierung der in der Gebührenordnung enthaltenen Grundvorgaben erforderlich ist. Standardformulierungen sind nicht ausreichend.

Eine Überschreitung des Schwellenwertes von 2,3 ist nach § 5 Abs. 2 GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) nur zulässig bei Vorliegen eines erhöhten Zeitaufwands, besonderer Schwierigkeiten, oder besonderer Umständen bei der Ausführung. An diesen Punkten haben die individuellen Begründungen anzusetzen.

Soweit Begründungen von der Beihilfestelle nicht anerkannt werden, besteht die Möglichkeit des Widerspruchs (Achtung: Frist! – ein Monat ab Zugang des Beihilfebescheids; siehe Rechtsbehelfsbelehrung).
Sie sollten den Zahnarzt auffordern, Ihnen hierfür weitere Argumente zu liefern.

Quelle: BBB-Info vom 15.10.2018