19. Februar 2021

Dienstrecht

Corona-Tests - Was müssen privat Versicherte beachten?

Privatversicherte müssen die Kosten für den Corona-Test grundsätzlich selbst bezahlen, wenn es sich um eine sogenannte Wunschleistung oder Verlangens Leistung handelt.

Das ist dann der Fall, wenn ein Test auf persönlichen Wunsch eines Versicherten durchgeführt wird,

  • ohne dass Krankheitssymptome vorliegen beziehungsweise eine medizinische Notwendigkeit gegeben ist und
  • ohne dass ein Fall der Coronavirus-Testverordnung vorliegt.

Durch eine bayerische Sonderregelung können sich Einwohner Bayerns seit dem 1. Juli 2020 auf Kosten des Freistaats von Vertragsärzten testen lassen. Diese Möglichkeit können privat wie gesetzlich Krankenversicherte nutzen. Die Abrechnung erfolgt über die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, mit der das Bayerische Gesundheitsministerium Vereinbarungen zur Kostenübernahme und Abrechnung getroffen hat. Wichtig ist dabei, dass der Test von Vertragsärzten durchgeführt wird.

Weitere Informationen finden Sie unter:
https://www.pkv.de/wissen/versorgung/corona-tests-fuer-privatversicherte/

Corona-Impfungen

Die Impfung gegen das Coronavirus ist freiwillig. Nach der Rechtsverordnung haben alle Menschen einen Anspruch auf die Corona-Impfung, die in Deutschland in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder der Privaten Krankenversicherung (PKV) versichert sind, oder die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben.

Am 27. Dezember hat Deutschland mit den Schutzimpfungen begonnen. Nach Freigabe der Impfstoff-Chargen durch das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) liefern die Hersteller die Impfdosen an insgesamt 27 feste Verteilerzentren in den Bundesländern. Für die Verimpfung der COVID-19 Impfstoffe gibt seit dem 8. Februar eine neue Coronavirus-Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums den rechtlichen Rahmen vor. Sie folgt den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission und berücksichtigt erste Erfahrungen aus der bisherigen Impfkampagne. 

Die zu Beginn zur Verfügung stehenden Impfdosen reichen noch nicht aus, um sofort alle Menschen zu impfen, die das wünschen. Deshalb hat das Bundesgesundheitsministerium auf Basis der Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut (RKI) in der Impfverordnung die Reihenfolge der Impfungen festgelegt. Das Ziel: die Anzahl schwerer Krankheitsverläufe und Sterbefälle möglichst schnell zu reduzieren. Vorrang haben daher zunächst die sogenannten Risikogruppen. Ihre Priorisierung erfolgt nach drei Kategorien.

Gesunde Lehrkräfte wurden der dritten Kategorie und somit der erhöhten Priorität zugeordnet.

Weitere und aktuelle Informationen zu Impfungen und Impfstoffen finden Sie unter:
https://www.zusammengegencorona.de
https://www.zusammengegencorona.de/infos-zum-impfen/
https://www.pkv.de/wissen/versorgung/corona-impfung/
https://www.pei.de/DE/newsroom/dossier/coronavirus/Coronavirus-node.html
https://www.stiftung-gesundheitswissen.de/gesundes-leben/koerper-wissen/wie-funktioniert-impfen

Vollzug der Bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV) Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie bei Leistungen in Rehabilitationseinrichtungen

Die Corona-Pandemie verursacht unter andrem auch bei Rehabilitationseinrichtungen finanzielle Mehraufwendungen, insbesondere durch die Durchführung erforderlicher Hygienemaßnahmen. Die Aufwendungen für entsprechende Zuschläge, die bis 31. Dezember 2020 entstanden sind, wurden bislang als beihilfefähig anerkannt. Bzgl. der Höhe der jeweiligen Zuschläge, vgl. Nr. 4 des FMS vom 2. Oktober 2020, 25-P 1820-1/277. Aufgrund der Änderung des § 111c Abs. 3 SGB V durch Art. 1 Nr. 2b Buchst. b des GVG vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3299) wird im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung der Ansatz der betreffenden Zuschläge bis 31. März 2021 verlängert.

In sinngemäßer Anwendung dieser Änderung des SGB V können entsprechende Aufwendungen, die bis zum 31. März 2021 entstehen, wie bisher bei stationären Maßnahmen als Teil des niedrigsten Tagessatzes im Sinne des § 29 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 BayBhV bzw. bei ambulanten Maßnahmen u.a. als Teil von Komplexleistungen im Sinne des § 20 BayBhV als beihilfefähig anerkannt werden

Quelle:
FMS vom 20. Januar 2021 25-P 1820-1/295