Aktuelle Änderungen Besoldung
Orts- und Familienzuschlag für Bayerische Beamte: Nachträgliche Veränderung können sich auswirken
Bekanntermaßen wurde der Familienzuschlag bei bayerischen Beamten im Jahr 2023 neu geregelt. Die Neuregelung dient der Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und ist Ausdruck des sog. Alimentationsprinzips, welches den Dienstherrn dazu verpflichtet, den Beamten einen angemessenen Lebensunterhalt zu ermöglichen.
Die bisherige Ballungsraumzulage sowie der Familienzuschlag wurden durch das neue System ersetzt. Nach dem neuen System gibt es nun unterschiedliche Stufen, z.B. Stufe 1 für Beamtinnen und Beamte, die ein Kind haben, für das sie kindergeldberechtigt sind, oder Stufe V für verheiratete oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Beamtinnen und Beamte. Hinzu im System kommen Ortsklassen, die sich an den Mietstufen des Wohngeldgesetzes richten. Hierbei ist z.B. München der höchsten Ortsklasse, der Ortsklasse VII, zuzurechnen.
Doch Achtung: Nicht in sämtlichen Fällen ist garantiert, dass man nach neuem Recht automatisch mehrbekommt als das, was man nach altem Recht bekommen hat bzw. bekommen hätte.
Wesentlicher Punkt bei der Beantwortung der Frage, ob dies der Fall ist, ist die sog. Besitzstandszulage. Sie soll dazu dienen, Nachteile zu verhindern, wenn der Betroffene nach neuem Recht weniger bekommen würde als nach altem Recht. Sie kann jedoch nicht in sämtlichen Fällen schützen.
Stichtag für die Feststellung, ob eine Besitzstandszulage gewährt wird oder nicht, ist der 31.03.2023. Sollte sich ergeben, dass an diesem Tag die Voraussetzungen für die Zahlung des alten Familienzuschlags und/oder der alten Ballungsraumzulage bestanden, werden diese Leistungen im Rahmen der sog. Besitzstandszulage weiter gewährt, wenn der nach neuem Recht zu zahlende Orts- und Familienzuschlag geringer ausfallen würde – sich also im Vergleich der beiden Rechtslagen am Stichtag eine Negativdifferenz ergab. War dies nicht der Fall, so konnte eine Besitzstandszulage nicht entstehen und kann auch im Nachhinein nicht mehr entstehen bzw. aufleben.
Ein Beispiel: Eine Besitzstandszulage ist zunächst entstanden und jemand hatte nach altem Recht einen Anspruch auf die Zahlung einer Ballungsraumzulage. Nun zieht er von München aufs Land und mit diesem Wohnsitzwechsel besteht kein Anspruch mehr auf die Ballungsraumzulage. Der Wegfall der Ballungsraumzulage, die nach altem Recht gewährtworden wäre, führt dazu, dass dieser Teil der Besitzstandszulage entfällt. Eine eventuell bestehende Besitzstandszulage für den Familienzuschlag (alt) bleibt allerdings hiervon unberührt.
Zusammenfassend kann man also sagen: Kommt es zu nachträglichen Veränderungen, ist es – trotz Bestehens der Besitzstandszulage – nicht vollends ausgeschlossen, dass es Fälle geben kann, in denen sich der Berechtigte nach neuer Rechtslage schlechter steht als nach Alter.