Hauptpersonalrat

Informationen aus dem HPR

Ermittlung des Zuschlags zur Altersteilzeit nach Art. 58 Bayerisches Besoldungsgesetz – (BayBesG) für Beamte und Beamtinnen in Altersteilzeit

Weitere Anrechnungsstunden für die pädagogische Systembetreuung
Ausbau der IT-Infrastruktur erfordert weitere zeitliche Ressourcen für die Systembetreuer

HPR informiert: „Aus der Praxis - für die Praxis“
Mitbestimmung des Personalrats bei Umsetzung mit Dienstortwechsel

Informationsblatt Hinweise zur Durchführung des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) und des Familienpflegezeitgesetzes (FPfZG)

Weitere einschlägige, ministerielle Schreiben und weiterführende Informationen als PDF-Dateien finden Sie hier.

Aufgaben und Zuständigkeiten des Hauptpersonalrates

Der Hauptpersonalrat (HPR) vertritt alle Beschäftigten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus. Er wird von allen Beschäftigten des Kultusministeriums und den nachgeordneten Behörden gewählt.

Die Beschäftigten sind in sieben Gruppen vertreten:

Das BayPVG - Grundlage des Handelns

Die Aufgaben und Zuständigkeiten ergeben sich aus den Bestimmungen des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG).
Einer der Schwerpunkte der Arbeit des HPR ergibt sich aus der Funktion des Kultusministeriums als Einstellungs- und Ernennungsbehörde für unmittelbar nachgeordnete Dienststellen (z.B. Berufsschulen, Fachober- und Berufsoberschulen, Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung, ISB usw.), so dass der HPR bei einer Vielzahl von Maßnahmen, für die das Ministerium zuständig ist, zu beteiligen ist.

Mitbestimmung

Der Mitbestimmung des Hauptpersonalrats für diese Bereiche unterliegen u.a.:

um nur die wichtigsten zu nennen.

Mitwirkung

Die Mitwirkung des Hauptpersonalrats umfasst u.a.:

Stufenverfahren

Soweit nachgeordnete Dienststellen (z.B. die Regierungen) Einstellungs- und Ernennungsbehörden sind, wird der Hauptpersonalrat im sog. „Stufenverfahren“ bei allen Personalmaßnahmen beteiligt, wenn eine Einigung auf der nachgeordneten Ebene zwischen der dort gebildeten Personalvertretung (z.B. Bezirkspersonalrat) und der Dienststelle nicht möglich ist.

Einigungsstelle

Kann auch auf der Ebene von Kultusministerium und Hauptpersonalrat keine Einigung erzielt werden, so entscheidet schließlich eine Einigungsstelle, die aus jeweils drei vom Ministerium und vom HPR bestellten Mitgliedern und einem unparteiischen Vorsitzenden besteht.

Allgemeine Aufgaben

Darüber hinaus hat die Personalvertretung die Aufgabe, gemeinsam mit der Dienststelle dafür zu sorgen, dass alle Beschäftigten nach Recht und Billigkeit behandelt werden. Weiterhin muss der Hauptpersonalrat auch Beschwerden der Beschäftigten entgegennehmen und auf ihre Abstellung hinwirken.

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