19. Februar 2021

Dienstrecht

Ermittlung des Zuschlags zur Altersteilzeit nach Art. 58 Bayerisches Besoldungsgesetz – (BayBesG) für Beamte und Beamtinnen in Altersteilzeit

Ab dem Jahr 2021 sind die Änderungen bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags auf der Grundlage des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 vom 10. Dezember 2019 bei der Bezügeabrechnung zu berücksichtigen.

Dies betrifft auch die Ermittlung des Zuschlags zur Altersteilzeit nach Art. 58 Bayerisches Besoldungsgesetz - BayBesG für Beamte und Beamtinnen in Altersteilzeit.

Sowohl im staatlichen als auch im kommunalen Bereich wurden die Änderungen beim Solidaritätszuschlag im Hinblick auf die Ermittlung des Zuschlags zur Altersteilzeit nach Art. 58 BayBesG maschinell noch nicht korrekt berücksichtigt.

Im Ergebnis erhielten die Beamtinnen und Beamten, die seit 1. Januar 2021 von der Erhöhung der Bemessungsgrundlage im Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 – SolzG 1995 profitieren, derzeit einen zu niedrigen Zuschlag zur Altersteilzeit

Für den staatlichen Bereich gilt:

Diese Änderungen werden nun im Rahmen der Bezügeabrechnung für Februar 2021 rückwirkend ab Januar 2021 berücksichtigt.

Hierdurch kann es in Altersteilzeitfällen fehlerhaft zunächst zu einer maschinellen Rückforderung des auf den Solidaritätszuschlag entfallenden Anteils des Altersteilzeitzuschlags kommen. Diese Rückforderungsbeträge sowie etwaige erforderliche Nachzahlungen werden den Beamtinnen und Beamten nach erfolgter Anpassung der maschinellen Zuschlagsberechnung unmittelbar wieder ausbezahlt werden.

Quelle:
FMS vom 20.Januar 2021 23 –P 1502.1-4/7/1