05. April 2019

HPR Wolfgang Lambl

HPR informiert: „Aus der Praxis - für die Praxis“

Informationen direkt aus dem HPR zu den Themen Funktionsstellen, Mutterschutz und Teilzeit.

Ausschreibung/Besetzung von Funktionsstellen

Der Lehrkraft sind seit mehreren Jahren „kommissarisch“ die Aufgaben der Fachbetreuung für Elektrotechnik übertragen. Die Funktionsstelle ist im Funktionenplan ausgewiesen und die Lehrkraft hat als Oberstudienrat und der entsprechenden Verwendungseignung in der dienstlichen Beurteilung die formellen Voraussetzungen erfüllt.

Fragen:
- Muss die Funktionsstelle ausgeschrieben werden?

- Was ist dabei zu beachten?

- Wie wird der Personalrat beteiligt?

Antworten:

Für die Übertragung von Funktionen (ohne Schulleiter, Ständiger Vertreter, Weiterer Ständiger Vertreter, Außenstellenleiter) schlägt der Schulleiter besonders geeignete Lehrkräfte aus dem Lehrerkollegium der Schule vor.

Hierzu erstellt er unter Beachtung des beamtenrechtlichen Leistungsprinzips grundsätzlich einen Dreiervorschlag und teilt weitere Bewerbungen mit. Der Vorschlag ist der personalführenden Stelle nach Anlage 3 der FubSch vorzulegen. Bei einem Funktionswechsel kann auf einen Dreiervorschlag verzichtet werden.

Schlägt der Schulleiter innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Freiwerden einer Funktionsstelle keine geeigneten Lehrkräfte vor, kann die für die Entscheidung zuständige Behörde das schulinterne Ausschreibungsverfahren einleiten.

Der Schulleiter informiert den örtlichen Personalrat über zu besetzende Funktionsstellen und die Bewerbungen, soweit die Stelle nicht nach Nr. 2.4 ausgeschrieben ist.

Nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayPVG hat die zuständige Personalvertretung in Personalangelegenheiten bei nicht nur vorübergehender Übertragung der Dienstaufgaben eines anderen Amts mit höherem oder niedrigerem Endgrundgehalt mitzubestimmen.

Die Übertragung von Funktionen, die Voraussetzung für die Beförderung in ein zweites und weiteres Beförderungsamt ist, unterliegt der Mitbestimmung der zuständigen Personalvertretung, soweit Art. 78 BayPVG die Mitbestimmung nicht ausschließt.

Informationen:
- Richtlinien für Funktionen von Lehrkräften an staatlichen beruflichen Schulen
  (FubSch) vom 30.05.2016, Gz. VI.7- B P9010.1-7b. 50387

Mutterschutz/Teilzeit

Die Lehrkraft befindet sich gerade in Elternzeit und hatte vor, ab September wieder zu arbeiten. Vor einigen hatte sie einen Teilzeitantrag über wenige Stunden gestellt und nun festgestellt, dass sie wieder schwanger ist und der Mutterschutz bereits im August beginnt.

Fragen:
- Wird die Lehrkraft für die Dauer des Mutterschutzes in der Höhe ihres Teilzeitantrages dennoch einen Lohn bekommen, oder entfällt der da sie faktisch vertreten wird?
- Kann ich für die Dauer des Mutterschutzes eine Unterbrechung der Elternzeit beantragen, um diese gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen zu können?
- Ist dies überhaupt möglich?“

Antworten:
Sofern die Teilzeit genehmigt wird, erhalten Sie für die Dauer des Mutterschutzes Ihren Lohn entsprechend der beantragten Teilzeit.
Für die Dauer des Mutterschutzes kann auf Antrag die Elternzeit (ggf. Teilzeit in Elternzeit) unterbrochen werden.
Dieser Antrag ist jedoch vor Beginn der Mutterschutzfrist zu stellen.

Informationen:
- Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV) vom 28.11.2017
- Informationen zu Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und Altersteilzeit des StMFLH

https://www.stmflh.bayern.de/service/informationsbroschueren/