15. April 2021

Dienstrecht

Ohne Wahlvorschlag kein Personalrat

  • HPR Rudolf Keil, HPRin Astrid Geiger

Ein Wahlvorschlag zur Personalratswahl besteht aus zwei Teilen: der Bewerberliste und der Unterschriftenliste. Die Unterzeichner in der Unterschriftenliste fordern die Wahlberechtigten auf, einen oder mehrere Bewerber (Personenwahl) oder die gesamte Liste (Verhältniswahl) zu wählen. Ein Wahlvorschlag kann nur entweder über die wahlberechtigten Beschäftigten oder die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften eingereicht werden.

Welchen Inhalt muss ein Wahlvorschlag haben?

Das gibt § 8 WO-BayPVG eindeutig vor. Der Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerber aufweisen wie Personalratsmitglieder zu wählen sind. Der Wahlvorschlag ist aber auch mit weniger Bewerbern gültig – letztlich sogar mit nur einem einzigen; allerdings fehlt es dann bei Verhinderung oder Ausscheiden von Personalratsmitgliedern während der Amtsperiode u.U. an Ersatzmitgliedern. Angegeben werden müssen zwecks Identifizierung der Kandidaten Name, Vorname, Geburtsdatum, Amts- oder Funktionsbezeichnung im dienstlichen Sinne (also keinesfalls „Personalrat“!), Gruppenzugehörigkeit, Beschäftigungsstelle (bei gemeinsamer Wahl Zusammenfassung der Bewerber nach Gruppen). Stets muss eine Reihenfolge (am besten durch Nummerierung) erkennbar sein.

Die vorgeschlagenen Kandidaten müssen auch wählbar sein. Ist nur einer nicht wählbar, ist der gesamte Wahlvorschlag ungültig. Auch Streichungen oder Änderungen in der Bewerberliste (Hinzufügung/Streichung von Kandidaten) durch den Listeneinreicher oder sonstige Dritte machen den Wahlvorschlag ungültig (§ 10 Abs. 2 WO-BayPVG), da sie den Erklärungswert der geleisteten Stützunterschriften verändern. Zulässig ist allenfalls die Berichtigung offensichtlicher Fehler, wie Schreibweise eines Namens (VGH BW 10.7.1984, PersV 1987, 477). Vor Einreichung des Wahlvorschlags beim Wahlvorstand (WV) können demgegenüber in der Unterschriftenliste Änderungen vorgenommen werden (Streichung einer Unterschrift mit Einverständnis des Unterzeichners), denn der Wahlvorschlag wird erst mit Einreichung beim Wahlvorstand verbindlich.

Wie viele Unterschriften muss ein Wahlvorschlag der Beschäftigten aufweisen?

Art. 19 Abs. 4 und 5 BayPVG will nur ernsthafte Bewerber zulassen und einer Stimmenzersplitterung vorbeugen.

Bei Gruppenwahl müssen mindestens ein Zwanzigstel, also 5 Prozent der wahlberechtigten Gruppenangehörigen unterzeichnen, bei gemeinsamer Wahl mindestens ein Zwanzigstel aller wahlberechtigten Beschäftigten. Aber wie klein die Dienststelle auch ist: Drei Unterschriften sind das Minimum. 50 Unterschriften genügen dagegen immer, bei Gruppenwahl ebenso wie bei gemeinsamer Wahl. Eine Besonderheit gilt, wenn für eine Gruppe ein gruppenfremder Bewerber, also für die Beamtengruppe ein Arbeitnehmer oder umgekehrt, vorgeschlagen werden soll. Dann müssen sogar 10 Prozent, höchstens aber 50 der wahlberechtigten Gruppenangehörigen unterzeichnen (§ 19 Abs. 6 BayPVG).

Die Unterschriften der Bewerber auf einer separaten Zustimmungserklärung zählen nicht als Stützunterschrift. Der Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) selbst muss erkennen lassen, wer Wahlbewerber sein will und wer mit seiner Unterschrift nicht nur seine Kandidatur erklären, sondern zugleich auch die eigene Liste stützen will (zum BetrVG: BAG 6.11.2013, a.a.O.; zur Doppelgeltung bei Verwendung der Rubrikbezeichnung „Zustimmung des Kandidaten, zugleich Stützunterschrift zur Liste“ vgl. zum BetrVG: BAG 12.2.1960, DB 1960, 471; LAG Hessen 28.1.2002, NZA-RR 2002, 424). Ob und unter welchen Voraussetzungen die Unterschrift des Kandidaten auf dem Wahlvorschlag zugleich auch als Stützunterschrift gilt, ist aber schwer vorhersehbar und einzelfallabhängig.

Wer darf einen Wahlvorschlag der Beschäftigten unterschreiben?

Nur wahlberechtigte Beschäftigte der Dienststelle/des Geschäftsbereichs, für die/den die Personalvertretung gewählt werden soll; Wählbarkeit ist nicht erforderlich. Weiterhin auch Wahlbewerber (BAG 6.11.2013, a.a.O.) und Wahlvorstandsmitglieder. Jeder darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen (§ 9 Abs. 3 WO-BayPVG), und zwar eigenhändig – Vertretung ist unzulässig. Bei Mehrfachunterzeichnung wird der Wahlvorstand den Beschäftigten auffordern zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag er seine Unterschrift aufrechterhalten will (§ 10 Abs. 4 WO-BayPVG). Wird in diesem Zusammenhang vom Wahlvorstand eine Unterschrift auf einem Wahlvorschlag gestrichen (weil der Unterzeichner seine dort geleistete Unterschrift zurückzieht oder sich trotz Aufforderung nicht erklärt), wird der Wahlvorschlag, wenn er nun zu wenig Unterschriften aufweist, zwar ungültig; aber der Mangel ist heilbar, d.h. die Einreicher können den Wahlvorschlag innerhalb der vom Wahlvorstand gesetzten Frist mit einer ausreichenden Anzahl neuer Unterschriften gültig machen.

Können hingegen nicht genügend „Ersatz“-Unterzeichner gefunden werden, wird der Wahlvorschlag nun definitiv ungültig.

Die leitenden Beschäftigten – dazu gehört die Dienststellenleitung, ihre ständige Vertretung, bei obersten Dienstbehörden die Leitung der Abteilung für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten, bei Bundesoberbehörden ohne nachgeordnete Dienststellen und bei Behörden der Mittelstufe die entsprechende Abteilungsleitung – sind nicht wahlvorschlagsberechtigt, ebenso wenig solche Beschäftigte, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind (Art. 14 Abs. 2 und 3 BayPVG). Dennoch geleistete Unterschriften zählen schlicht nicht mit; der Wahlvorschlag wird aber nur und erst dann ungültig, wenn es in der Folge an der erforderlichen Anzahl von Unterschriften fehlt.

Was gilt bei Unterzeichnung eines gewerkschaftlichen Wahlvorschlags?

Hier genügen zwei Unterschriften von Beauftragten einer Gewerkschaft. Bei einem gemeinsamen Wahlvorschlag von zwei Gewerkschaften sind allerdings zwei Unterschriften von jeder Gewerkschaft erforderlich, ansonsten ist der Wahlvorschlag ungültig (OVG SA 6.3.2002).

Die Beauftragten müssen in der Dienststelle beschäftigt sein, für die die Personalvertretung gewählt werden soll (bei Wahl der Stufenvertretung dem jeweiligen Geschäftsbereich), und der jeweiligen Gewerkschaft angehören (Art. 19 Abs. 7 BayPVG); sie brauchen aber weder der Gruppe anzugehören, für die der Wahlvorschlag eingereicht wird, noch überhaupt wahlberechtigt zu sein. Wer als Beauftragter der Gewerkschaft auftreten soll, entscheidet die jeweilige Gewerkschaft selbst. Die Beauftragung kann sich aus der Satzung ergeben oder durch die satzungsmäßigen Organe ordnungsgemäß ausgesprochen worden sein (VG Düsseldorf 12.11.2010). Der Wahlvorstand kann in Zweifelsfällen verlangen, dass die Gewerkschaft die Beauftragung und/oder die Mitgliedschaft schriftlich bestätigt. Auch Unterorganisationen von Gewerkschaften können einen Wahlvorschlag einreichen, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen (korporative Verfassung, eigenes Vermögen, Legitimation zur selbstständigen Gestaltung dienstrechtlicher Verhältnisse, BVerwG 27.11.1981, PersV 1983, 408).

Bis wann und bei wem müssen Wahlvorschläge eingereicht werden?

Die Einreichungsfrist beträgt nach § 7 Abs. 2 BayPVG stets volle 25 Kalendertage. Samstage, Sonntage und Feiertage zählen also mit. Bis dahin muss der Zugang beim Wahlvorstand erfolgt, d.h. diesem die Kenntnisnahme unter gewöhnlichen Verhältnissen möglich sein und nach der Lebenserfahrung erwartet werden können (BVerwG 3.3.1969, PersV 1970, 37). Es handelt sich um eine Ausschlussfrist, d.h. Versäumen der Frist führt zum unwiderruflichen Ausschluss des Wahlvorschlags aus dem Wahlverfahren. Eine „Wiedereinsetzung“ bei unverschuldetem Versäumen gibt es nicht. Der Wahlvorstand darf auch nicht „Gnade vor Recht“ walten lassen. Die Frist beginnt am Tag nach dem Aushang (= Erlass) des Wahlausschreibens: Der Tag des Aushangs selbst (bei Aushang an verschiedenen Orten an unterschiedlichen Tagen: der Tag des letzten Aushangs) wird nicht mitgezählt. Das Fristende kann nur auf einem Arbeitstag (nicht auf einem Samstag, Sonn- oder Feiertag) liegen.

Der Wahlvorschlag darf eingereicht werden bis 24.00 Uhr am letzten Tag der Frist (BVerwG 17.7.1980, PersV 1981, 498). Zur fristwahrenden Entgegennahme berechtigt sind alle, aber auch nur die ordentlichen Mitglieder des Wahlvorstandes. Deshalb muss sich mindestens ein Mitglied während der im Wahlausschreiben angegebenen Dienststunden unter der angegebenen Dienstanschrift bereithalten (BVerwG 17.12.1957, ZBR 1958, 187); es muss den Eingang auf dem Wahlvorschlag mit Datum und Uhrzeit vermerken. Einreicher sollten sich eine Eingangsbestätigung geben lassen. Der Eingang eines Wahlvorschlags bei einer anderen Stelle wahrt nicht die Frist! Eine Aushändigung an Personalrat, Dienststellenleitung oder eine sonstige Person hat nur die Wirkung des Einsatzes eines Boten. Wird der Wahlvorschlag per Post zugesandt, ist er zu dem Zeitpunkt zugegangen, in dem er frühestens in den Verfügungsbereich des Wahlvorstand gelangt sein kann (Postfach des Wahlvorstand oder der Dienststelle).

Wie ist der Wahlvorschlag „in Form“ zu bringen?

Selbstverständlich muss der Wahlvorschlag schriftlich eingereicht werden und zwar in Urschrift (Original) (BVerwG 11.3.2014). Erfolgt die Einreichung per Telefax oder als Scan via E-Mail, muss die Urschrift nachgereicht werden, und zwar innerhalb der Einreichungsfrist! Der Wahlvorstand muss den Wahlvorschlag zur Nachbesserung (§ 10 Abs. 5 WO-BayPVG) zurückgeben. Einreichung per Telefax soll (nur) nach VG Hamburg (11.12.1992 – 1 VG FB 30/92, juris) und Vertretern der Literatur dann zulässig sein, wenn der Wahlvorstand auf dem Wahlausschreiben seine Faxnummer angibt.

Der Wahlvorschlag muss eine einheitliche Urkunde darstellen. Das setzt nicht zwingend eine körperlich feste Verbindung von Bewerber- und Unterschriftenliste voraus (VGH 23.3.2017, ZfPR 2017, 102). Besteht er im Zeitpunkt der Leistung der Stützunterschriften aus mehreren Blättern, so muss aber jedes Blatt die vollständige Liste der vorzuschlagenden Wahlbewerber und einen Teil der notwendigen Unterschriften enthalten, die Zusammengehörigkeit der einzelnen Blätter ohne weiteres zu erkennen sein und alle Einzelblätter gleichzeitig eingereicht werden, also aus dem Inhalt der Urkunde selbst die Zusammengehörigkeit hervorgehen (VG Hamburg 11.12.1992, a.a.O.). Es genügt nicht, wenn die Stützunterschriften auf einzelnen Blättern geleistet werden und diese nachträglich, nämlich vor der Einreichung beim Wahlvorstand, mit dem Wahlvorschlag durch Heftklammern und/oder Klebestreifen verbunden werden (VG Arnsberg 16.9.1992 – 21 K 1474/92.PVB, juris). Die einzelnen Blätter der Unterschriftenliste dürfen also nicht getrennt von der Bewerberliste umlaufen. Es ist aber zulässig, die Vorschlagsliste zu fotokopieren und auf mehreren Wahlvorschlagsexemplaren Stützunterschriften zu sammeln, sofern diese jeweils sämtliche Bewerberinnen/Bewerber inhaltlich übereinstimmend aufführen (zum BetrVG: LAG Hessen 25.4.2018, ZBVR online 7-8/2018, S. 15).

Muss der Wahlvorschlag Kennwort und Listenvertreter haben?

Nein. Der Wahlvorschlag ist auch ohne diese Angaben gültig. Ein Kennwort dient aber der besseren Unterscheidung der Wahlvorschläge und Erleichterung der Stimmabgabe. Wird ein Kennwort aufgeführt, darf es nicht irreführend sein. Unzulässig ist ein Kennwort, wenn es den wahren Urheber des Wahlvorschlags nicht erkennen lässt.

Ist in dem Wahlvorschlag kein Listenvertreter angegeben, gilt der an erster Stelle stehende Unterzeichner als Listenvertreter. Die Angabe, am besten mit allen Kontaktdaten, ist aber wichtig, damit der Wahlvorstand bei Beanstandungen den Wahlvorschlag schnellstmöglich an die Stelle zurückgeben kann, die für fristgerechte Mängelbeseitigung bzw. Neueinreichung sorgen kann.

Welche Bedeutung hat die Einverständniserklärung?

Die Aufnahme eines Beschäftigten in einen Wahlvorschlag ist nur dann zulässig, wenn der Beschäftigte damit einverstanden ist. Das Einverständnis kann ab Zugang beim Einreicher nicht mehr widerrufen werden (BVerwG 30.10.1964, PersV 1965, 59). Zum Nachweis des Einverständnisses ist eine schriftliche, eigenhändig unterschriebene Erklärung (mit Namen, nicht Paraphe) erforderlich, die beim Wahlvorstand zwingend im Original eingereicht werden muss (BVerwG 11.3.2014). Die Einreichung per Fax oder E-Mail ist unbeachtlich, weil formwidrig. Der Wahlvorstand ist weder verpflichtet noch berechtigt zu prüfen, ob eine Telefaxerklärung nach den Umständen des Einzelfalls als echt gewertet werden könnte (BVerwG 11.3.2014, a.a.O.). Fehlt bei Einreichung des Wahlvorschlags beim Wahlvorstand die gültige Zustimmungserklärung auch nur eines von mehreren Kandidaten, so ist der Wahlvorschlag insgesamt ungültig. Er ist aber heilbar: Der Wahlvorstand hat ihn zurückzugeben mit der Aufforderung, den Mangel binnen drei Arbeitstagen zu beseitigen. Der Wahlvorschlag wird gültig, wenn dem Wahlvorstand die fehlenden Zustimmungserklärungen in dieser Frist zugehen; andernfalls wird der Wahlvorschlag endgültig ungültig (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 WO-BayPVG).

Quelle: dbb

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