05. Oktober 2026

Amtsangemessene Alimentation:

Widerspruchsbescheide kommen! Reaktionsmöglichkeiten erwägen!

Mit BBB-Infos vom 1. und 12. Dezember 2025 und 25. März 2026 hatten wir über die letzte Ent-

scheidung des Bundesverfassungsgerichts zur beamtenrechtlichen Alimentation berichtet, die

neue Parameter für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Besoldungshöhe aufgestellt

hat, Beschluss vom 17. September 2025 (Az. 2 BvL 20/17, 2 BvL 21/17, 2 BvL 5/18, 2 BvL 6/18, 2

BvL 7/18, 2 BvL 8/18, 2 BvL 9/18). Zur Rechtswahrung haben in Bayern rund 63.000 Beschäf-

tigte Widerspruch eingelegt. Nun ergehen nach und nach die Widerspruchsbescheide. Was

nun?

Der BBB hat gemeinsam mit dem Finanzministerium nach einer Lösung gesucht, um möglicherweise bestehende Ansprüche in einem unkomplizierten Verfahren abzusichern. Leider hat man sich dort gegen jede erleichterte Geltendmachung für die Beschäftigten ausgesprochen.

Was tun, wenn ein ablehnender Widerspruchsbescheid kommt?

Ein Widerspruch sichert zunächst die Rechtswahrung im laufenden Haushaltsjahr und hemmt die Verjährung der Ansprüche. Für Ansprüche aus 2026 genügt es, wenn er bis 31.12. eingelegt ist.

Ergeht ein Widerspruchsbescheid, muss gegebenenfalls im Laufe eines Monats Klage erhoben werden. Sonst gehen die Ansprüche in jedem Fall verloren, auch wenn sich später Gerichte entscheiden, dass die Besoldung verfassungswidrig zu niedrig war.

Eine Klageerhebung ist ohne Rechtsanwalt möglich. Die Mitgliedsverbände des BBB stellen dazu Musterschreiben zur Verfügung. Jeder muss selbst dafür sorgen, seine Rechte zu wahren!

Eine Rechtsschutzgewährung über die Verbände ist angesichts der Vielzahl der Fälle ausgeschlossen.

Popularklage

Stattdessen wird der BBB die aufgeworfenen Fragen im Rahmen einer Popularklage klären lassen, die in den kommenden Wochen anhängig gemacht wird und damit den Gerichten eine Entscheidungsgrundlage geben kann. Die Klage in jedem Einzelfall bleibt aber weiter notwendig.

Welche Kosten fallen an?

Bei der Klageerhebung fällt zunächst ein Gerichtskostenvorschuss in Höhe von rund 500 Euro an.

Gleichzeitig wird in den Musterschreiben auf die demnächst anhängige Popularklage verwiesen, was es den Gerichten erlauben würde, die dortige Klärung abzuwarten.

Wie sehen die Erfolgsaussichten einer Klage aus?

Das ist schwierig zu sagen. Die vom Bundesverfassungsgericht angestellten Berechnungen sind umfangreich und kompliziert. Sie berücksichtigen zahlreiche Faktoren, die immer erst im Laufe des Folgejahres veröffentlicht werden. Gleichzeitig ist auch noch der Einfluss des fiktiven Partnereinkommens zu berücksichtigen.

Die Prüfung, die das Bundesverfassungsgericht vornimmt?

I. Wenn die Besoldung nicht ein gewisses Mindestniveau erreicht, liegt unweigerlich ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip vor.

Ausschlaggebend ist insoweit die Prekaritätsschwelle von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens. In die Berechnung sind zahlreiche Faktoren einzubeziehen.

II. Soweit sich nicht bereits daraus eine Verfassungswidrigkeit ergibt, wird überprüft, ob die kontinuierliche Fortschreibung der Besoldung über die Jahre hinweg der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards hinreichend Rechnung getragen wird.

III. Gegebenenfalls könnte – in seltenen Ausnahmefällen – eine Rechtfertigung für einen Verstoß auf den beiden Stufen bestehen. Die Haushaltslage ist insofern nicht ausschlaggebend.

Das fiktive Ehegatteneinkommen?

Schon mit seiner Entscheidung aus dem Jahr 2020 hatte das Bundesverfassungsgericht erhöhte Anforderungen an die Besoldung gestellt, auf die mit der Neuordnung des Bayerischen Besoldungsgesetzes im 2023 reagiert wurde. Die damaligen Vorgaben werden in Bayern nur dadurch eingehalten – so die Gesetzesbegründung – indem jedem Beamten ein sogenanntes fiktives Ehegatteneinkommen in bestimmter Höhe zugerechnet wird. Das gilt unabhängig davon, ob der Ehegatte tatsächlich etwas verdient, oder nicht.

Zur Erläuterung: Ursprünglich ging das verfassungsrechtlich verankerte Alimentationsprinzip davon aus, dass die Besoldung so bemessen sein muss, dass ein Beamter und seine Familie (Ehegatten und zwei Kinder) abgesichert sind. Davon wird nun durch das fiktive Partnereinkommen abgewichen, indem beim Familieneinkommen davon ausgegangen wird, dass auch ein Ehegatte in bestimmtem Umfang dazu beiträgt.

Rechtlich nicht geklärt ist, inwieweit das Bundesverfassungsgericht dies tatsächlich zulassen wollte, welche Anforderungen an einen Systemwechsel zu stellen sind, ob diese eingehalten wurden, in welcher Höhe fiktives Einkommen berücksichtigt werden darf und ob Ausnahmen bei tatsächlichen Härtefällen (z. B. kein Einkommen, weil Kinder zu pflegen sind, etc.) zu berücksichtigen sind.

In welchen Fällen bestehen die besten Erfolgsaussichten?

Wir haben unsere Experten Berechnungen anstellen lassen. Sie deuten darauf hin, dass unter Berücksichtigung des fiktiven Ehegatteneinkommens im Bereich bis zur Besoldungsgruppe A6 die notwendigen 80% des Median-Äquivalenzeinkommens bereits unterschritten sein könnten.

Sollte das fiktive Ehegatteneinkommen rechtswidrig sein, dann gilt das vermutlich hinauf bis zur Besoldungsgruppe A11.

Hinsichtlich des Ehegatteneinkommens ergeben sich zusätzlich höhere Erfolgsaussichten, je weniger der Ehegatte tatsächlich verdient und je wichtiger die Gründe sind, die ihn an einem eigenen Erwerb hindern.

Sollte das Bundesverfassungsgericht die Ausgestaltung der unteren Besoldungsgruppen kippen, so steht aufgrund des Abstandsgebots der Besoldungsgruppen untereinander auch die Verfassungsmäßigkeit der höheren Besoldungsgruppen in Frage.

zum Download

Muster für eine Klage gegen einen Widerspruchsbescheid in Besoldungsfragen

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Information Dienstrecht

Sehr geehrter Kollege, sehr geehrte Kollegin,

folgende Antwort kann und möchte ich Ihnen zu den zu den Widerspruchsbescheiden zur amtsangemessenen Alimentation geben:

Ausganssituation:

Rund 63.000 Beschäftigte haben in Bayern zum Ende 2025 nach Aufforderung ihrer Berufsverbände Widerspruch eingelegt um Ihre Rechte bezüglich amtsangemessener Alimentation auch rückwirkend zu sichern.

Diese Widersprüche werden bzw. wurden nun aktuell ablehnend beschieden, mit der Möglichkeit im Laufe eines Monats dagegen Klage zu erheben.

Tut man dies nicht, gehen die Ansprüche verloren, auch wenn sich später in Gerichtsverfahren herausstellt, dass die Besoldung verfassungswidrig zu niedrig war.

Problemstellung:

Das Dilemma dabei ist, jeder muss selbst dafür sorgen seine Rechte zu wahren und auch die anfallenden Kosten für die Klageerhebung selbst tragen. Diese können mit rund 500,- Euro an Gerichtskostenvorschuss überschlägig benannt werden. Jedoch kann niemand die individuellen Erfolgsaussichten klar einschätzen.

Die Form und Umsetzung der Klageerhebung selbst ist wiederum kein Problem, den Mitgliedsverbänden des BBB steht hierfür ein Musterschreiben zur Verfügung.  

Eine Rechtsschutzgewährung über die Verbände ist angesichts der Vielzahl der Fälle ausgeschlossen.

Stattdessen wird der BBB die aufgeworfenen Fragen in einer Popularklage klären lassen. Diese sichert aber keinem Beschäftigtem die individuellen Rechtsansprüche, sondern dient den Gerichten lediglich als Entscheidungsgrundlage.  

Erfolgsaussichten:

Das Ganze geht auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020 zurück. Die dort angestellten Berechnungen sind umfangreich und kompliziert und stehen unter anderem auch unter dem Einfluss des fiktiven Partnereinkommens.

Beachtung finden kann auch der Zusammenhang zwischen Ausgestaltung der unteren Besoldungsgruppen und deren mögliche Auswirkungen auch auf höhere Besoldungsgruppen in der Verfassungsmäßigkeit des Abstandsgebots.

Entscheidungshilfe:

In dem vom BBB am 14.September 2026 veröffentlichten Informationsschreiben ist dies Alles näher und ausführlicher erläutert und kann als individuelle Entscheidungshilfe herangezogen werden.

Letztendlich muss jeder Beschäftigte für sich selbst entscheiden, ob er die Kosten für die Klageerhebung in die Hand nimmt, unter der individuellen Abwägung der persönlichen Lebenssituation.  

Robert Kölbl, VLB Referent für Dienst – und Beamtenrecht