11. Juli 2022

Schwanger als Lehrkraft

Wissenswertes zum Mutterschutz im Kontext Schule

DR. TINA TISCHER, SUSANN BÖHM, DR. STEFANIE HEINZE, PROF. DR. CAROLINE HERR

Das Arbeitsmedizinische Institut für Schulen (AMIS-Bayern) hat zum Ziel staatliche Schulen in Bayern bei der Umsetzung des Arbeitsschutzes und der Gesundheitsförderung zu unterstützen. Ein zentrales Thema stellt dabei der Mutterschutz dar, welcher zum 1. Januar 2018 durch in Kraft treten eines neuen Mutterschutzgesetzes einige Neuregelungen erfahren hat.

Mit dieser Reform wird für alle Frauen ein bundesweit einheitlicher Gesundheitsschutz in der Schwangerschaft, nach der Entbindung und während der Stillzeit gesetzlich verankert. Das neue Mutterschutzgesetzt schließt zudem mehr Schwangere bzw. Mütter ein als zuvor. Ferner wird der Arbeitsschutz für diese verstärkt, da vor einem Beschäftigungsverbot die Arbeitsplätze gemäß der neu zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung umzugestalten sind, um flexible Beschäftigungsmöglichkeiten für die Frauen zu schaffen.
Aufgrund dessen ergeben sich wichtige Auswirkungen auf Arbeitgeber und somit für die Schulleitungen als Dienststellenleitungen der Schulen. Im nachstehenden Artikel wird ein Überblick über rechtliche Grundlagen zum Mutterschutz, Hinweise über Fristen und Verfahrensabläufe unter Berücksichtigung der schulischen Besonderheiten gegeben. Weiterführende Broschüren, Links und Rechtsgrundlagen finden Sie am Ende des Artikels. Zu dem werden in diesem Zusammenhang die möglichen Unterstützungsangebote durch das Arbeitsmedizinische Institut für Schulen (AMIS-Bayern) dargelegt.

I.  Allgemeines zum Mutterschutz

Was bedeutet Mutterschutz?

Unter Mutterschutz werden alle gesetzlichen Vorgaben zum Schutz von werdenden und stillenden Müttern sowie ihren Kindern zusammengefasst (Mutterschutzgesetz – MuSchG). Die Regelungen des Mutterschutzes sorgen insbesondere dafür, dass Mutter und Kind vor gesundheitlichen Gefährdungen am Arbeitsplatz geschützt werden. Zudem wirkt der Mutterschutz Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit entgegen. So gehören zum Mutterschutz, neben dem Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, unter anderem ein Beschäftigungsverbot in den Wochen vor und nach der Geburt sowie die Sicherung des Einkommens während des Beschäftigungsverbots.

Für wen gilt das Mutterschutzgesetz?

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle schwangeren und stillenden Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis in der Bundesrepublik Deutschland stehen. Das Mutterschutzgesetz gilt nicht für Beamtinnen. Jedoch wurden in Bayern für alle Beamtinnen in der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (Ur lMV) die relevanten Punkte übernommen. Mit den Änderungen im Mutterschutzgesetz ist seit 2018 prinzipiell eine Ausweitung des geschützten Personenkreises in Kraft getreten. Unabhängig von ihrem Beschäftigungsverhältnis gilt das Mutterschutzgesetz nun unter anderem auch für folgende Personen unter Berücksichtigung der jeweils konkretisierenden gesetzlichen Vorgaben (MuSchG, UrlMV):

  • Schülerinnen und Studentinnen, wenn die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder die Schülerinnen oder Studentinnen im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung ein verpflichtend vorgege benes Praktikum ableisten.
  • Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes tätig sind.
  • Frauen, die in Heimarbeit beschäftigt sind und ihnen Gleichgestellte im Sin ne von § 1 des Heimarbeitsgesetzes.

Wann beginnt der Mutterschutz und wie sind die gesetzlichen Schutzfristen?

Die gesetzlichen Regelungen und Schutz fristen gelten ab Beginn der Schwangerschaft bis nach der Entbindung und in der Stillzeit. Generell muss Mutterschutz nicht beantragt werden und bedarf keiner Zustimmung durch die Betroffene. Dies bedeutet jedoch auch, dass (werdende) Mütter nicht grundsätzlich auf Mutterschutz verzichten können. Wirkungsvolle und erforderliche Schutzmaßnahmen am Arbeits- oder Ausbildungsplatz können allerdings erst nach Bekanntgabe der Schwangerschaft bzw. Stillzeit von der Schulleitung getroffen werden.
Laut Mutterschutzgesetz beginnen die gesetzlichen Schutzfristen für eine werdende Mutter sechs Wochen vor dem ärztlich errechneten Entbindungstermin.
Nach der Entbindung darf eine Frau bis zum Ablauf von acht Wochen nicht beschäftigt werden Mutterschutzgesetz (§ 3 MuSchG, Schutzfrist vor und nach der Entbindung). Diese Schutzfrist verlängert sich unter besonderen Umständen auf zwölf Wochen z. B. bei Frühgeburten oder Mehrlingsgeburten.

Wer ist für die Umsetzung des Mutterschutzes verantwortlich?

Verantwortlich für die Sicherstellung des Mutterschutzes ist der Arbeitgeber (Schulleitung als Dienststellenleitungen der Schulen) bzw. bei Schülerinnen und Studentinnen die Stelle, mit der das Aus bildungs- oder Praktikumsverhältnis be steht. Die Verantwortlichen müssen die gesetzlichen Mutterschutzvorgaben be achten und entsprechend umsetzen.

II.  Mutterschutz in der Schule, was ist für die Schulleitung relevant?

Was ist vor Meldung einer Schwangerschaft zu beachten?

Die Schulleitung ist nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und §10 MuSchG verpflichtet, ergänzend zur allgemeinen Gefährdungsbeurteilung der beruflichen Tätigkeit, eine sogenannte anlasslose Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz zu erstellen. Dies bedeutet konkret, dass bereits vor Bekanntwerden einer Schwangerschaft alle Arbeitsplätze und Tätigkeiten im Hinblick auf Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu beurteilen sind, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann. Dabei ist unerheblich, ob die Tätigkeit tatsächlich von einer Frau ausgeführt wird bzw. ob gerade eine Frau beschäftigt wird.
Diese anlasslose Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz dient der Ermittlung potenzieller Gefährdungen, ohne dass bereits spezielle Schutzmaßnahmen um gesetzt werden müssen. Die Schulleitung hat jedoch alle Beschäftigten über das Ergebnis dieser Gefährdungsbeurteilung und über die ggf. notwendigen Schutzmaßnahmen bei Meldung einer Schwangerschaft zu informieren sowie die Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz zu dokumentieren. Weitere Informationen sowie Hilfestellungen zur Erstellung einer entsprechenden Gefährdungsbeurteilung sind auf der Homepage des AMIS Bayern (unter www.amis-bayern.de) unter der Rubrik Mutterschutz abrufbar.

Was ist bei Bekanntwerden einer Schwangerschaft zu tun? Welche Meldepflichten hat die Schulleitung?

Die Schulleitung ist verpflichtet, das jeweils zuständige Gewerbeaufsichtsamt unverzüglich über die Schwangerschaft und Beschäftigungsdaten der betroffenen Frau (Angestellte, Praktikantin oder Schülerin) zu benachrichtigen. Bei Beamtinnen in Bayern tritt an die Stelle des Gewerbeaufsichtsamtes die oberste Dienstbehörde, d. h. das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
Unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses ist über die Schulleitung die personalverwaltende Stelle in der Regierung und im Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus über die Schwangerschaft zu informieren, da diese für die Abwicklung von Themen wie Schutzfristen, Elternzeit, Elterngeld, etc. zuständig ist.

Welche Maßnahmen muss die Schulleitung umsetzen?

Die verantwortliche Schulleitung muss, ergänzend zur allgemeinen und anlasslosen Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsbedingungen, zusammen mit der Schwangeren eine sogenannte individuelle Gefährdungsbeurteilung erstellen, sobald sie von der Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt wird. Diese individuelle Gefährdungsbeurteilung muss für alle Tätigkeiten und Arbeitsplätze der Schwangeren durchgeführt und dokumentiert werden. Bei Feststellung von Gefährdungen müssen diese durch entsprechende Maßnahmen beseitigt werden, bevor die Schwangere an ihren Arbeitsplatz bzw. die Schule zurückkehren kann. Ist es nicht möglich, durch Arbeitsschutzmaßnahmen einen mutterschutzkonformen Arbeitsplatz ohne unverantwortbare Gefährdung für die werdende Mutter und das noch un geborene Kind einzurichten, so muss ein betriebliches Beschäftigungsverbot für diese Tätigkeit ausgesprochen werden. Dieses spricht die Schulleitung aus. Da bei ist zu beachten, dass die Schulleitung eine Schwangere, welcher gegenüber ein betriebliches Beschäftigungsverbot aus gesprochen wurde, nicht freiwillig weiter arbeiten lassen darf.
Sollte der Arbeitsplatz mutterschutzkonform gestaltet sein, sich allerdings aufgrund individueller Faktoren der Schwangeren eine unzumutbare Gefährdung bei weiterer Beschäftigung an ihrem Arbeitsplatz ergeben, so wäre ein ärztliches Beschäftigungsverbot durch die behandelnde Ärztin bzw. den behandelnden Arzt auszusprechen. Eine Beschäftigung der Schwangeren in der entsprechenden Tätigkeit ist gemäß § 16 Mutterschutzgesetz dann nicht mehr zulässig.

III.  Was ist für eine schwangere Lehrkraft relevant?

Zum Schutz gegen Infektionskrankheiten entwickelt und veröffentlicht in Deutschland die STIKO (Ständige Impfkommission am Robert Koch Institut – ein unabhängiges Expertengremium) Impfempfehlungen, welche regelmäßig aktualisiert wer den. Die empfohlenen Impfungen schützen die (werdenden) Mütter und ihr ungeborenes bzw. neugeborenes Kind vor Infektionen wie beispielsweise Masern, Röteln oder Windpocken. Daher ist eine Überprüfung und ggf. Ergänzung des Impfschutzes bereits im Vorfeld einer Schwangerschaft anzuraten. Aktuelle Informationen zu empfohlenen Schutzimpfungen sind auf den Seiten der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) zu finden.

Wem und Wann ist eine Schwangerschaft zu melden?

Eine Schwangere kann selbst entscheiden, ob und wann sie die Schulleitung und damit auch ihre personalverwalten de Stelle über ihre Schwangerschaft in formiert. Jedoch gilt dabei zu bedenken, dass erst nach Bekanntgabe der Schwangerschaft entsprechende Schutzmaß nahmen in der Schule umgesetzt werden können. Die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung oder das Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers über die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin sichert die Einhaltung der geltenden gesetzlichen Schutzfristen.

Weshalb ist eine ärztliche Beurteilung der individuellen Infektionsgefährdung empfehlenswert?

Für Schwangere besteht bei der Betreuung von Schulkindern die Möglichkeit, mit typischerweise bei Kindern auftretenden Krankheitserregern in Kontakt zu kommen und daran zu erkranken. Die Gefährdung einer möglichen Ansteckung der Schwangeren und des ungeborenen Kindes ist individuell zu bewerten und begründet sich auf den jeweiligen Immunstatus der Schwangeren und deren Tätigkeit. Zur ärztlichen Beurteilung der individuellen Infektionsgefährdung gibt es u.a. die Möglichkeit für schwangere Lehrkräfte staatlicher Schulen sich an Ärzt*in nen von AMIS-Bayern zu wenden (Telefon: 09131 6808-4401, E-Mail: amis-bayern@ lgl.bayern.de). Zudem besteht derzeit die Möglichkeit unsere Kooperationspartner zu kontaktieren, die ärztlichen Mitarbeiter*innen der Arbeitsmedizinischen Institute der Universitäten Erlangen-Nürnberg und München. Letztere sind über die Internetseite zur „Gesundheitsvorsorge an Schulen in Bayern“ nach Einloggen im geschützten Bereich erreichbar. Insgesamt unterliegen die im Rahmen der Beurteilung von der Schwangeren zur Verfügung gestellten Daten der ärztlichen Schweigepflicht.
Anhand der Angaben aus Impf- und Mutterpass sowie einer ggf. zusätzlich notwendigen Blutuntersuchung kann eine individuelle Infektionsgefährdung durch die bearbeitenden Ärzt*innen er stellt werden, personenbezogenen An gaben zum jeweiligen Gesundheitsstatus werden darin nicht dokumentiert. Diese Beurteilung wird der Schwangeren zur Vorlage bei der Schulleitung ausgehändigt. Anhand dieser kann die Schulleitung einen individuellen Gesundheitsschutz für die Schwangere und Ihr Kind festlegen. Es kann sich im Einzelfall beispielsweise ein befristetes Beschäftigungsverbot für die Schwangere ergeben, wenn ihr wegen möglicher Ansteckungsgefahren der Kontakt zu Schulkindern gewisser Alters gruppen untersagt wird.

Unter welchen Maßnahmen kann eine Schwangere weiterhin arbeiten?

Nachdem eine individuelle Gefährdungsbeurteilung für die Schwangere erstellt wurde, kommen verschiedene Möglichkeiten/ Maßnahmen bzgl. des Arbeitsplatzes in Betracht:
Liegen keine Gefährdungen vor, kann der bisherigen Tätigkeit weiterhin nach gegangen werden bzw. an der Ausbildung weiterhin teilgenommen oder die Schule besucht werden.
Auch nach Beheben von unverantwortbaren Gefährdungen, durch technische oder organisatorische Maßnahmen, kann eine Schwangere weiterarbeiten bzw. weiterlernen.
Lassen sich durch entsprechende Maß nahmen die unverantwortbaren Gefährdungen jedoch nicht beheben, kann der Schwangeren auch eine mutterschutzkonforme Beschäftigungsalternative als Ersatz an der Schule angeboten werden.
Wurden durch die Gefährdungsbeurteilung jedoch Gefährdungen ermittelt, die nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen beseitigt werden konnten, und eine mutterschutzkonforme Alternative zudem nicht möglich ist, dann wird die Schulleitung aufgrund dessen ein betriebliches Beschäftigungsverbot aus sprechen.

IV.  Aktuelles zum Mutterschutz

Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARSCoV-2 / COVID-19

Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus (StMUK) informiert auf seiner Homepage über aktuell gültige Hygieneempfehlungen sowie die Umsetzung des Mutterschutzes an bayerischen Schulen. Entsprechend besteht aktuell für Schwangere weiterhin ein betriebliches Beschäftigungsverbot. Dies schließt auch Schwangere ein, welche bereits vollständig geimpft oder genesen sind oder sich freiwillig zum Dienst an der Schule bereit erklären. Zudem bietet das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) aktuelle Informationen zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus.
Insgesamt ist zu beachten, dass in der derzeitigen Situation es auch kurzfristig zu Änderungen bei den Regelungen für schwangere und stillende Frauen in der Schule kommen kann. Die Regelungen zum Mutterschutz werden vom StMAS sowie vom StMUK regelmäßig angepasst und online auf den jeweiligen Internetseiten der Staatsministerien veröffentlicht.

V.  Wie unterstützt AMIS-Bayern Schulen u. a. in Bezug auf Mutterschutz?

Insgesamt baut das AMIS-Bayern ein viel fältiges Unterstützungsangebot auf, um in Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes beraten zu können. Dieses An gebot reicht von sicherheitstechnischen Schulbegehungen über arbeitsmedizinische Betreuung bis hin zu arbeitspsychologischer Beratung.

In Bezug auf den Mutterschutz stehen Ärztinnen und Ärzte des AMIS-Bayern als kompetente Ansprechpartner für alle arbeitsmedizinischen Aspekte des Mutterschutzes zur Verfügung. Unser Beratungsangebot richtet sich sowohl an die werdenden und stillenden Mütter in der Schule als auch an Schulleitungen, die als Dienststellenleitungen für die Umsetzung der Mutterschutzregelungen verantwortlich sind. Die Beratung erfolgt unter Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht. Im Rahmen unseres Beratungsangebots können ärztliche Mitarbeiter*innen von AMIS-Bayern als zuständige Betriebsärzt*innen unterstützend hinzugezogen werden und u. a. zu folgenden Themen beraten:

  • Beratung zu mutterschutzgerechten Arbeitsbedingungen
  • Beratung zu den empfohlenen Impfungen
  • Bereitstellung von Dokumenten für die Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz
  • Beurteilung der individuellen Infektionsgefährdung der Schwangeren
  • Beratung zu ggf. erforderlicher betrieblicher Umsetzung oder Beschäftigungsverbot

Nehmen Sie gern mit uns Kontakt auf, siehe www.amis-bayern.de oder VLB akzente, Ausgabe 03-04/2022, S. 13. Das Dienstleistungsangebot steht den Schulen kostenfrei zur Verfügung.

Quellenverzeichnis

Internetseite zu Gesundheitsvorsorge an Schulen in Bayern (http://www.klinikum.uni-muenchen.de/Lehrer-Gesundheitsvorsorge-Bayern/de/mutterschutz/ index.html) Startseite Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales, www.stmas.bayern.de Startseite Bayerisches Staatsministerium für Unter richt und Kultus, www.km.bayern.de Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STI KO) beim Robert Koch-Institut 2022; abrufbar als Epidemiologisches Bulletin (04/2022) unter www.rki.de Informationen zu empfohlenen Impfungen auf den Seiten der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), www.impfen-info.de. Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz – MuSchG), idF vom 30. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), zu letztgeändert durch Artikel 57 Abs. 8 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652. Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV), idF vom 28. November 2017 (GVBl. S. 543, 2019 S. 328, BayRS 2030-2-31-F), die zuletzt geändert 9. November 2021 (GVBl. S. 625). Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) idF vom 07.08.1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473).

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