Hinweis
Aufgrund der Tatsache, dass derzeit die Wartezeiten für die Beförderung in einigen Ämtern deutlich von den in den Ernennungsrichtlinien festgelegten Mindestwartezeiten abweichen, behalten abgelegte Praktika länger ihre Gültigkeit. Entsprechend ist die Frist in dieser Übergangszeit länger als die im Rechner angegeben vier Jahre. Lesen Sie hierzu auch das obige KMS!
Mit KMS VI.7-BP9010.1-7b.27 628 v. 23.07.2024 sind ab dem Schuljahr 2024/2025 sowohl für die funktionslose Beförderung nach A11 bzw. A14 als auch für die Beförderung in eine Funktion nach A12 bzw. A15 nur noch jeweils ein Praktikum notwendig. Für die Einweisung in eine Funktion ist ein Praktikum nicht mehr vorgeschrieben. Ebenso ist die bisherige Beschränkung, dass das Praktikum nicht älter als vier Jahre sein darf, ersatzlos weggefallen, es muss nur in einem Zeitraum von zwölf Monaten absolviert worden sein.